Unter einem Wegerecht versteht man das Recht, einen Weg oder Zugang über ein fremdes Grundstück zu nutzen, um so auf das eigene Grundstück gelangen zu können. Daher befinden sich also mindestens zwei Grundstücke in direkter Nachbarschaft zueinander. In der Regel wird ein Wegerecht dann vereinbart, wenn kein öffentlicher Zugang zum Grundstück besteht. Meist werden Wegerechte auf Gehwege oder Fahrwege auf fremdem Grund vergeben. Ein Wegerecht kann im Grundbuch eingetragen werden.

Lesen Sie auch im Gesetz:

Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Sachenrecht (§§ 854 – 1296)
Eigentum (§§ 903 – 1011)
Inhalt des Eigentums (§§ 903 – 924)
Dienstbarkeiten (§§ 1018 – 1093)
Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 – 1029)
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 – 1093)
§ 917 Notweg
§ 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
§ 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

Rechtsprechung vorhanden: BGH/OLG/OVG/VG/VerfGH

Stand: 2020

Erbbaurecht

Unter Erbbaurecht versteht man das unveräußerliche und vererbliche Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten. Dieses Recht ist prinzipiell vererbbar und veräußerbar. Bei eine Immobilienfinanzierung wird das Erbbaurecht wie ein Grundstück behandelt...

Übergabeprotokoll

Das Übergabeprotokoll dient beim Immobilienverkauf oder der Übergabe eines Mietraumes an einen neuen Mieter der Feststellung des Zustandes des jeweiligen Objekts. Zudem können auch Aufzeichnungen oder Zählerstände beinhalten. Wichtig ist es im Übergabeprotokoll alle...

Angebotspreis

Durch ein Angebot, richtet sich ein Anbieter an eine bestimmte Person, ein Unternehmen oder einen Personenkreis und erklärt unter welchen Voraussetzungen er bereit ist, seine Immobilie oder Maklertätigkeit zu erfüllen. Der Anbieter ist rechtlich an sein Angebot...