Der Begriff Eigenbedarf beschreibt einen Anspruch an einer Immobilie für eigene Zwecke. So muss der Vermieter berechtigtes Interesse an dem Objekt begründen. In der Regel geht man von einer Selbstverwendung aus. So können Familienmitglieder des Vermieters die Immobilie zukünftig bewohnen. Die Eigenbedarfskündigung sollte schriftlich erfolgen und genau begründet werden. So muss der Bedarf realistisch nachvollziehbar sein.

Dies bedeutet an einem Beispiel beschrieben, dass eine 5 Köpfige-Familie eher kein vermietetes Studentenzimmer bewohnen wird und daher ein Umzug dorthin und die damit verbundene Kündigung des Mieters aus Zwecken des Eigenbedarfs als eher unrealistisch erachtet werden wird. Unzulässige Kündigungen können verschiedene Konsequenzen mit sich bringen und daher sollte im Vorfeld genau geprüft werden, ob die Kündigung wegen Eigenbedarf zulässig ist.

Lesen Sie auch im Gesetz:

Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 – 853)
Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 – 853)
Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 – 597)
Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 – 577a)
Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 – 576b)
Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit (§§ 573 – 574c)
§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters

Rechtsprechung vorhanden: BGH

Stand: 2020

Hinweis: Fragen Sie bei rechtlichen Angelegenheiten einen im Rechtsgebiet dafür spezialisierten Anwalt. Er kann Ihnen unterstützend zur Seite stehen, damit Sie mögliche Fehler schon im Vorfeld vermeiden können.

Reallast

Eine Reallast ist das Recht auf eine wiederkehrende Leistung aus einem Grundstück. Diese Leistung ist in der Regel nicht finanziell. Sondern besteht aus Sachleistungen oder Dienstleistungen. Wurde mit einem Grundstückseigentümer eine Belastung vereinbart, so entsteht...

Grundbuchauszug

Als Grundbuchauszug wird meist eine beglaubigte Abschrift oder Kopie aus dem Grundbuch bezeichnet. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register. Jeder der ein darlegbares und berechtigtes Interesse darlegt, kann Einsicht in das Grundbuch erhalten. So ist der...

Teileigentum

Als Teileigentum bezeichnet das Wohnungseigentumsgesetz das Sondereigentum an Räumen. Bei einem Teileigentum, der im Wohnungseigentumsrecht zum Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes gehört, wird der Aufteilungsplan dazu, normalerweise...