Unter einem Wegerecht versteht man das Recht, einen Weg oder Zugang über ein fremdes Grundstück zu nutzen, um so auf das eigene Grundstück gelangen zu können. Daher befinden sich also mindestens zwei Grundstücke in direkter Nachbarschaft zueinander. In der Regel wird ein Wegerecht dann vereinbart, wenn kein öffentlicher Zugang zum Grundstück besteht. Meist werden Wegerechte auf Gehwege oder Fahrwege auf fremdem Grund vergeben. Ein Wegerecht kann im Grundbuch eingetragen werden.

Lesen Sie auch im Gesetz:

Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Sachenrecht (§§ 854 – 1296)
Eigentum (§§ 903 – 1011)
Inhalt des Eigentums (§§ 903 – 924)
Dienstbarkeiten (§§ 1018 – 1093)
Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 – 1029)
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 – 1093)
§ 917 Notweg
§ 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
§ 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

Rechtsprechung vorhanden: BGH/OLG/OVG/VG/VerfGH

Stand: 2020

Energieausweis

Ein Energieausweis ist heute Voraussetzung beim Immobilienkauf oder Verkauf. Dieses Dokument gibt Rückschlüsse auf den Energieverbrauch und die Effizienz eines Gebäudes. Es muss ein gültiger Energieausweis vorgelegt werden wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder...

Übergabeprotokoll

Das Übergabeprotokoll dient beim Immobilienverkauf oder der Übergabe eines Mietraumes an einen neuen Mieter der Feststellung des Zustandes des jeweiligen Objekts. Zudem können auch Aufzeichnungen oder Zählerstände beinhalten. Wichtig ist es im Übergabeprotokoll alle...

Teileigentum

Als Teileigentum bezeichnet das Wohnungseigentumsgesetz das Sondereigentum an Räumen. Bei einem Teileigentum, der im Wohnungseigentumsrecht zum Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes gehört, wird der Aufteilungsplan dazu, normalerweise...